AGB
Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Die Grundlage einer dauernden und bleibenden Geschäftsverbindung sind nicht Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, sondern Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen. Dennoch kommen wir nicht umhin, für alle Geschäfte mit unseren Kunden einige Punkte abweichend bzw. ergänzend zu den gesetzlichen Regelungen zu vereinbaren
(1) Sämtliche Lieferungen erfolgen auf der Grundlage der nachstehenden Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Diese liegen allen Angeboten und Vereinbarungen zugrunde und gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung für die Dauer der gesamten Geschäftsverbindung als anerkannt. Abweichende (Einkaufs-) Bedingungen des Käufers, die nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt sind, sind für uns als Verkäufer unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
(2) Die Regelungen dieser Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten – sofern nichts anderes ausdrücklich bestimmt ist – sowohl gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB als auch gegenüber Unternehmern gemäß § 14 BGB.
(3) Falls einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt.
(1) Das Angebot des Verkäufers ist stets freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Die Auftragsbestätigung wird Bestandteil des Vertrages. Der Käufer ist verpflichtet, die Auftragsbestätigung nach deren Erhalt unverzüglich auf ihre sachliche Richtigkeit hin zu überprüfen.
(2) Ereignisse aller Art, die von den Parteien nicht verschuldet sind (Streik, Betriebsstörungen, Transportstörungen, Liefersperren, Naturereignisse, Unruhen, Krieg, Epidemien, Pandemien, usw.), entbinden der Verkäufer von der Leistungspflicht für die Dauer der Behinderung. Dauert dieser Zustand der höheren Gewalt länger als 30 Tage ununterbrochen an, darf der Vertrag von jeder der Parteien gekündigt werden. Ist der Käufer Verbraucher, wird die rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten, wenn die Belieferung des Unternehmens ohne dessen Verschulden nicht erfolgt. Bei Unternehmern oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird die rechtzeitige Selbstbelieferung generell vorbehalten
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise ab Lager ausschließlich Transportverpackung und Lieferkosten; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen enthalten; sie wird am Tag der Rechnungsstellung in gesetzlicher Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(2) Eine nach Vertragsschluss erfolgte Erhöhung von Arbeitskosten, Materialkosten oder Umsatzsteuer wird in gleicher Höhe an den Käufer weiterberechnet, wenn die Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll. Bei einer Preissteigerung von mehr als fünf Prozent kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
(3) Die Zahlung hat bei Übergabe/Lieferung, wenn nichts anderes vereinbart ist, in bar ohne jeden Abzug zu erfolgen. Der Verkäufer behält sich die Ablehnung von Schecks und anderen unbaren Zahlungsmitteln vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Zahlungen in fremder Währung werden nicht akzeptiert. Der Abzug von Skonto und die Gewährung eines Zahlungsziels bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Falls ein Skonto vereinbart ist, wird Skonto nur dann gewährt, wenn alle älteren Rechnungen innerhalb der Skonto-Fristen vollständig bezahlt worden sind. Bei Vereinbarung eines Zahlungsziels ist der Käufer verpflichtet, etwa absehbare Beeinträchtigungen der fristgerechten Zahlung unverzüglich mitzuteilen.
(3a) Sofern Forderungen aus mehreren offenen Kaufverträgen bestehen, gilt – mangels einer ausdrücklichen Zahlungsbestimmung des Käufers – eine Zahlung auf die jeweils älteste Forderung als geleistet, bei der zwischen Lieferung und Zahlung weniger als 30 Tage liegen. Sofern mehrere Forderungen dieses Kriterium erfüllen, gilt die Zahlung auf die Forderung mit der ältesten Rechnungsnummer als bewirkt. Ein eventueller Rcstbetrag erfolgt dann auf die Forderung mit der nächsthöheren Rechnungsnummer; das gilt so lange, bis der Zahlbetrag verbraucht ist.
(3b) Sofern Forderungen länger als 30 Tage ab Lieferung offen sind, ist der Käufer auf Anforderung des Verkäufers verpflichtet, den Grund für die (zeitweilig) Nichtzahlung konkret zu benennen und mitzuteilen, ob er seine Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern vollständig befriedigen kann. Sofern eine sofortige vollständige Zahlung dann nicht erfolgt, ist der Käufer verpflichtet, eine branchenübliche Zahlungsvereinbarung über die offene/n Forderung/en unter Vermerk der vorstehenden Punkte abzuschließen.
(3c) Die Forderungen aus einzelnen Kaufverträgen bleiben rechtlich selbständig. Auch wenn ein Gesamtbestand an offenen Forderungen durch den Verkäufer benannt wird, erfolgt das nur zu Informationszwecken und es erfolgt keine Einstellung in ein Kontokorrent.
(4) Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, nach Zahlungsaufforderung sämtliche Forderungen fällig zu stellen. Bei Überschreitung eines gesondert vereinbarten Zahlungsziels sind wir zudem befugt, Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung zu verlangen. Fällige Geldforderungen sind im Falle des Verzuges – sofern der Käufer Unternehmer ist – mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Im Falle des Verzugs ist der Verkäufer berechtigt hinsichtlich offener Aufträge von seinem Zurückbehaltungsrecht bis zum Zahlungsausgleich Gebrauch zu machen.
(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenforderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
(1) Die Lieferung an einen Unternehmer erfolgt auf dessen Rechnung und Gefahr. Verpackung und Paletten werden handelsüblich berechnet. Rücknahme von Paletten durch den liefernden UnternehmensBetrieb erfolgt nur in mangelfreiem Zustand und unter Abzug angemessener Abwicklungs- und Verschleißkosten. Transportverluste oder -beschädigungen sind vom Kunden beim Transporteur zu reklamieren und vor Übernahme der Ware bescheinigen zu lassen.
(2) Bei vereinbarter direkter Belieferung des Käufers tritt Erfüllung der vertraglichen Lieferverpflichtungen mit Übergabe der Ware und Bestätigung der Übergabe durch Unterschrift des Käufers auf dem Lieferschein ein. Wird die Ware nicht unverzüglich durch den Käufer entladen, trägt dieser den durch Wartezeiten verursachten Mehraufwand bzw. Schaden. Bei entsprechender Vereinbarung nimmt der Verkäufer auch die Entladung vor; die Entladekosten trägt dann der Käufer.
(3) Ist Lieferung frei Baustelle vereinbart, so hat der Käufer dafür zu sorgen, dass die Zufahrtsstraße und die Baustelle mit einem Lkw befahrbar ist. Das Abladen ist Sache des Kunden und erfolgt auf seine Gefahr. Bei Zustellung mit Kranfahrzeug werden die üblichen Abladekosten berechnet. Mehrkosten wegen fehlender Abnahmebereitschaft an der Lieferstelle gehen zu Lasten des Kunden (vgl.§ 4 Ziff..2).
(4) Wenn ein Lieferverzug nicht vom Verkäufer oder einem Erfüllungsgehilfen zu vertreten ist, haftet er nur für den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Beruht der Lieferverzug lediglich auf einer Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht, kann der Käufer einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 3 % des Lieferwertes pro vollendete Woche Verzug, maximal 15 % des Wertes der Lieferung geltend machen.
(5) Höhere Gewalt und Ereignisse, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die Kaufsache zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, berechtigen uns, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
(6) Bei Nichteinhaltung des Abholtermins ist der Verkäufer berechtigt, nach Rücktrittserklärung am nächsten Tag über das Material zu verfügen. Der Käufer trägt sämtliche durch verspätete Abholung oder Bereitstellung von Frachtmitteln entstehenden Kosten. Werden die bei Aufträgen über Lieferung mehrerer Teilmengen vereinbarten Lieferfristen und -termine vom Käufer nicht eingehalten, so ist der Verkäufer nach fruchtloser Fristsetzung berechtigt, die restliche Ware zu liefern, von dem noch nicht erledigten Teil des Auftrags zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
(7) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt; sie gelten als einzelnes Geschäft.
(1) Erfüllungsort für die gegenseitigen Leistungen an denen kein Verbraucher beteiligt ist, ist der Sitz des Verkäufers, von dem aus die Leistung erbracht wird.
(2) Die Gefahr geht bei Versendung (vgl. § 4 Ziff.1) der Sache auf den Käufer über, sofern dieser Unternehmer ist, wenn die Sache an die den Transport ausführende Person übergeben wird. Dies gilt auch, wenn der Verkäufer die Transportkosten übernommen haben. Ist der Käufer Verbraucher, geht das Risiko erst mit der Übergabe der Ware an ihn auf ihn über.
(1) Ist der Käufer Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, überlässt er dem Verkäufer die Wahl der Art der Nacherfüllung (Nachlieferung/ Nachbesserung) zur Beseitigung des Mangels. Schlägt die Nacherfüllung fehl (§440 Satz 2 BGB), bestimmen sich die Rechte des Kunden nach § 437 Nr. 2 und 3 BGB.
Bei Verkauf von gebrauchten beweglichen Sachen an Unternehmer oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind Mängelansprüche ausgeschlossen. Bei Verkauf von neuen beweglichen Sachen an Unternehmer verjähren die Mängelansprüche in einem Jahr.
(2) Bei Verkauf von gebrauchten beweglichen Sachen an einen Verbraucher, haftet der Verkäufer nur für einen Mangel, der sich innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Sache gezeigt hat. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 445 b und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB bleiben unberührt. Soweit der Verkäufer gemäß § 7 haftet, verbleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist.
(3) Ist der Käufer Unternehmer, setzen die Ansprüche aus der Sachmangelhaftung voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß und rechtzeitig nachgekommen ist. Ist der Käufer Verbraucher, müssen dem Verkäufer offensichtliche Mängel, Transportschäden, Fehlmengen oder Falschlieferungen innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Feststellung des vertragswidrigen Zustandes in Textform angezeigt werden. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei uns. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsrechte 2 Monate nach Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht, soweit dem Verkäufer Arglist zur Last gelegt werden kann. Beanstandete Ware darf nicht verarbeitet oder eingebaut werden.
(4) Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt für Geschäfte mit einem Unternehmer – jeweils beginnend mit der Ablieferung der Ware – bei neu hergestellten Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, 5 Jahre, bei anderen Sachen 1 Jahr.
Der Verkäufer haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – soweit nicht nachfolgend anders geregelt – nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei Schäden aus Verletzungen des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, des Produkthaftungsgesetzes haftet der Verkäufer darüber hinaus bereits für jede Fahrlässigkeit. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet der Verkäufer nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf
Soweit die Schadensersatzhaftung dem Verkäufer gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(1) Die jeweilige Kaufsache bleibt bis zum Ausgleich der uns aufgrund des dazugehörigen Kaufvertrages zustehenden Forderungen unser Eigentum. Soweit wir mit dem Käufer Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Käufer und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.
(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(3) Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung unsererseits begründet, erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen.
(4) Der Käufer ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden sind. Wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von derzeit 38 % (10 % Wertabschlag, 4 % § 171 Abs. 1 InsO, 5 % § 171 Abs. 2 InsO und Umsatzsteuer- von derzeit 19 % – in jeweils gesetzlicher Höhe), der jedoch außer Acht bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der unserem Anteilswert am Miteigentum entspricht. § 8 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend; die Vorausabtretung gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 und 5 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.
(5) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt uns der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek ab. Wir nehmen die Abtretung an. § 8 Abs. 4 Satz 4 und 5 gelten entsprechend.
(6) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt uns der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab. Wir nehmen die Abtretung an. § 8 Abs. 4 Satz 4 und 5 gelten entsprechend.
(7) Zur Einziehung der gemäß § 8 Abs. 4, 5, 6 abgetretenen Forderungen bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns, die Forderungen nicht selbst einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen vertragsgemäß nachkommt, keine Anzeige einer befürchteten Zahlungsverzögerung gemacht oder vertragswidrig nicht gemacht wird, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder sonstige Umstände bekannt sind, die den Rückschluss auf Zahlungsunfähigkeit nahelegen. Ist einer der letztgenannten Umstände eingetreten, hat uns der Käufer auf Verlangen alle Angaben zu machen, die zum Einzug der abgetretenen Forderung erforderlich sind, und die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen sowie den betreffenden Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen. Wir sind auch ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung selbst anzuzeigen.
(8) Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes erfolgt stets für uns; die neue Sache wird unser Eigentum. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen gemäß §§ 947, 948 BGB untrennbar verbunden, vermischt oder vermengt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen. Erfolgt die Verbindung, Vermischung oder Vermengung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns.
(9) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen im Sinne von § 8 Abs. 4, 5, 6 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.
(10) Für den Fall, dass der realisierbare Wert der eingeräumten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 38 % (10 % Wertabschlag, 4 % § 171 Abs. 1 InsO, 5 % § 171 Abs. 2 InsO und Umsatzsteuer- von derzeit 19 % – in jeweils gesetzlicher Höhe) übersteigt, sind wir verpflichtet, die dem Käufer zustehenden Sicherheiten auf sein Verlangen insoweit freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. Als realisierbarer Wert sind, sofern wir nicht einen niedrigeren realisierbaren Wert der Vorbehaltsware nachweisen, die Einkaufspreise des Käufers oder bei Verarbeitung der Vorbehaltsware die Herstellungskosten des Sicherungsgutes bzw. des Miteigentumsanteils anzusetzen, jeweils abzüglich eines zulässigen Bewertungsabschlages von maximal 38 % der zu sichernden Forderung (10 % Wertabschlag, 4 % § 171 Abs. 1 InsO, 5 % § 171 Abs. 2 InsO und Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe – zur Zeit 19 % -) wegen möglicher Mindererlöse.
(11) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung ist Werner Flosbach GmbH & Co.KG. Diese verarbeitet personenbezogene Daten zur Abwicklung von Bestellungen (Rechtsgrundlage Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO) sowie für eigene Marketingzwecke im gesetzlich zulässigen Rahmen auf Basis eines berechtigten Interesses nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO. Interessen eines Dritten werden mit der Datenverarbeitung nicht verfolgt, eine Datenübermittlung in Länder außerhalb der EU ist nicht beabsichtigt. Empfänger der Daten sind IT- und Service-Dienstleister und Zustellunternehmen zum Zwecke der Vertragsabwicklung sowie Auskunfteien (z. B. Schufa, Creditreform) zum Zwecke von Bonitätsprüfungen für den Fall, dass das Unternehmen zur Vorleistung verpflichtet ist (z. B. Kauf auf Rechnung, Lastschrifteinzug) sowie zum Zweck der Identitätsprüfung, etwa bei Anlage eines Kundenkontos. Die Rechtmäßigkeit des Datenaustauschs mit Auskunfteien ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO. Eine Verpflichtung zur Bereitstellung der Daten durch den Kunden besteht nicht, sie ist aber zur Erfüllung der Vertragspflichten erforderlich.
(1) Sofern es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist ausschließlich zuständig für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag das Gericht, in dessen Bezirk unser Geschäftssitz liegt.
(2) Der Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.